(1) Der Stadtbrandinspektor und die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren werden aus der Mitte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes (im Weiteren Stimmberechtigte genannt) für die Dauer von 6 Jahren in einer gemeinsamen Wahlversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes gewählt. Zwingende Wählbarkeitsvoraussetzungen ist, dass der Bewerber einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und den erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebene Lehrgänge nachweisen kann. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlversammlung sind den Stimmberechtigten mindestens 2 Wochen vor der Wahlversammlung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer werden aus der Mitte der Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes (im Weiteren Stimmberechtigte genannt) für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Zwingende Wählbarkeitsvoraussetzungen ist, dass der Bewerber der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und den erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebene Lehrgänge nachweisen kann. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Wahlen finden nach Möglichkeit in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr statt. Anderenfalls ist eine Wahlversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlversammlung sind den Stimmberechtigten mindestens 2 Wochen vor der Wahlversammlung schriftlich mitzuteilen.
(3) Für die Wahlen zum Stadtbrandinspektor, Wehrführer und deren Stellvertreter gelten nachfolgende Regelungen:
- Die durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.
- Es sind 2 Wahlbeisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zu bestimmen.
- Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Über jede Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Stimmberechtigten und das Wahlergebnis unter Angabe des Abstimmungsergebnisses erkennen lassen. Die Niederschrift ist durch den Wahlleiter und die Wahlbeisitzer zu unterzeichnen. Das Wahlergebnis ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister und dem Stadtbrandinspektor zu übergeben.












