Feuerwehr Zeulenroda-Triebes

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Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes

2006-10-13 | >>

Vom 13. Oktober 2006

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBL. S.41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23.12.2005 (GVBL. S. 446) i. V. m. § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07.01.1992 (GVBL. S. 23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25.03.1999 (GVBL. S. 277) geändert durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVBL. S. 274) sowie des § 1 Abs. 3 S. 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13.08.1992 (GVBL. S. 456) hat der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes in seiner Sitzung am 11.10.2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Organisation, Bezeichnung

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(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes sind als öffentliche Feuerwehren (§§ 3 Abs. 1 und 9 ThBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führen die Bezeichnung:

  1. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes"
  2. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Dörtendorf"
  3. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Förthen"
  4. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Kleinwolschendorf"
  5. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Läwitz"
  6. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Leitlitz"
  7. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Mehla"
  8. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Niederböhmersdorf"
  9. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Pahren"
  10. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Stelzendorf"
  11. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Triebes"
  12. "Freiwillige Feuerwehr Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Weckersdorf"

(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors.

(3) Die Feuerwehrtaucher bilden eine Facheinheit im Sinne des § 3 der ThürFwOrgVO innerhalb der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Zeulenroda-Triebes (Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1.).

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

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(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen:

  1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe).
Zudem gehören die Durchführungen von Brandsicherheitswachen im Sinne vom § 34 ThBKG zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes leisten anderen Gemeinden auf Ersuchen des Einsatzleiters nachbarschaftliche Hilfe, wenn dadurch die Sicherheit der Stadt Zeulenroda-Triebes und deren Ortsteile nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Aufgaben der Feuerwehrtaucher bestehen u. a.:

  • im Retten von Menschen und Tieren aus Gewässern,
  • im Gewässerschutz,
  • im Schutz und Bergen von Sachwerten aus Gewässern,
  • in Hilfeleistungseinsätzen außerhalb der Ausrückebereiche und auf Amtshilfeersuchen.

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