Feuerwehr Zeulenroda-Triebes

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§ 9 Aufwandsentschädigung der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren Zeulenroda-Triebes sowie des ständigen Vertreters des Wehrführers der Stützpunktfeuerwehr Zeulenroda

2006-10-13 | >>

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung eines Wehrführers beträgt 70,00 Euro.

(2) Ein stellvertretender Wehrführer erhält als ständiger Vertreter des Wehrführers eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

  1. 50 v. H. der monatlichen Aufwandsentschädigung des Wehrführers für jeden vollen Vertretungsmonat, indem der Vertreter des Wehrführers die Aufgaben des Wehrführers ständig nur teilweise wahrnimmt;
  2. 100 v. H. der monatlichen Aufwandsentschädigung des Wehrführers, wenn der ständige Vertreter des Wehrführers die Aufgaben des Wehrführers voll wahrnimmt, für jeden vollen Vertretungsmonat.
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 Buchstabe b) wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrags gewährt, wenn der Wehrführer nicht einen ganzen Monat voll vertreten werden muss. Bei der Gewährung der Aufwandsentschädigung nach Satz 2 Buchstabe b) ist die nach Satz 2 Buchstabe a) gewährte Entschädigung anzurechnen.

§ 10 Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (§ 14 Abs. 4 ThBKG)

2006-10-13 | >>

(1) Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro. Die Aufwandsentschädigung erhalten:

  • die Gerätewarte für Feuerwehrgeräte
  • der Gerätewart für Feuerwehrschutzkleidung
  • die Atemschutzgerätewarte
  • der Gerätewart für Taucherausrüstung
  • der Gerätewart für Informations- u. Kommunikationsmittelpflege

(2) Für die Jugendfeuerwehrwarte beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 50,00 Euro. Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält einen monatlichen Zuschlag für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Jugendfeuerwehreinheit von 1,50 Euro.

(3) Die Feuerwehrangehörigen, welche für die Alarm- und Einsatzplanung verantwortlich sind erhalten eine monatlich Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro.

(4) Die Ausbilder mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, erhalten eine Ausbildungsentschädigung von 11,00 Euro je Ausbildungsstunde gezahlt .

(5) Vorbehaltlich der Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen für die Brandsicherheitswache erhalten die jeweiligen Feuerwehrkameraden gemäß Satzung zur Regelung des Kostenersatzes der Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes die berechneten Personalaufwandskosten in voller Höhe erstattet.

§ 11 Inkrafttreten

2006-10-13 | >>

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Entschädigung der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet Zeulenroda/Thüringen ? Feuerwehrentschädigungssatzung (FWES) vom 05.07.2000 und sämtliches am 01.02.2006 (§6 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Birkigt, Floh-Seligenthal, Goßwitz, Kleinschmalkalden, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Stadt Triebes, Unterwellenborn und Stadt Zeulenroda vom 27.01.2006) bestehendes Ortsrecht der in das Gebiet der Stadt Zeulenroda eingegliederten Stadt Triebes zur Regelung von Aufwandsentschädigungsansprüchen von Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen außer Kraft.

Zeulenroda-Triebes, d. 13.10.2006

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