Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBL. S.41), zuletzt geändert durch Art. 5 des
Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23.12.2005 (GVBL. S. 446) i. V. m. § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21.
Dezember 1993 (GVBL. 1994, S. 33), zuletzt geändert durch die Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums von 11. Dezember 2001 (GVBL. S.92) hat der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes in seiner Sitzung am 11.10.2006 die nachstehende Satzung beschlossen.
Diese Satzung gilt für die Aufwandsentschädigung:
- des Stadtbrandinspektors sowie dessen Vertreter
- der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Zeulenroda-Triebes
- der stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Zeulenroda-Triebes
- die Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen
herangezogen werden (§ 14 Abs. 4 ThBKG); hierzu gehören:
- die Gerätewarte
- der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte
- die Ausbilder mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind
- derjenige Feuerwehrangehörige, der für die Alarm- und Einsatzplanung
verantwortlich ist
- die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der
Informations- und Kommunikationsmittel
Die Feuerwehrentschädigungssatzung gilt für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Zeulenroda-Triebes, sowie für deren Facheinheiten.